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Flucht- und Rettungspläne

Wo und wann braucht man einen Flucht- und Rettungsplan?

Juni 23, 2020

Es gibt nicht die „Eine“ Vorschrift die regelt, dass Sie beispielsweise ab einer bestimmten Fläche Flucht- und Rettungspläne bereitstellen müssen. Hier ist Ihre Eigenverantwortung gefragt und damit eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung.

Eine Orientierung bietet die Arbeitsstättenverordnung. Sie fordert in § 4 das Auslegen oder Aushängen von einem Flucht- und Rettungsplan, „wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern“. Die gleichen Kriterien Lage, Ausdehnung, Benutzung nennt auch die DGUV-Regel 100-00.

Wann brauche ich einen Flucht- und Rettungsplan

Diese Kriterien bleiben jedoch vage. Nützlich können dagegen Beispiele aus der DGUV-Regel 100-001 sein. Demnach sind Flucht und Rettungspläne angebracht:

“ In Unternehmen, deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, ist ein
Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. Dazu gehören z.B. Unternehmen mit großer
räumlicher Ausdehnung oder mit weitläufigen Produktionsstätten, große Bürogebäude oder Gebäude mit unübersichtlichen Gängen, Treppen und Verkehrswegen, Unternehmen, in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Personen, Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten sowie Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, wie Raffinerien, Betriebe der chemischen Industrie und Laboratorien. Dazu zählen auch Schulen und Kindertageseinrichtungen mit Schul- und Kindergartenkindern „

Quelle: DGUV-Regel 100-001

Kategorie: Flucht- und Rettungspläne

Brandschutzzeichen – Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (ASR A1.3)

Juni 22, 2020

Grundlage Brandschutzzeichen

Die Darstellung aller Sicherheitszeichen wurde an die internationale bzw. europäische Normung
angepasst. Es ist gelungen, die Norm ISO 7010 auf europäischer Ebene ohne Änderung zu übernehmen und diese national im Oktober 2012 als Norm DIN EN ISO 7010 zu veröffentlichen. Da
die Geschäftsstelle des ASTA (Ausschuss für Arbeitsstätten) schon frühzeitig in diese Überlegungen eingebunden worden ist, ist eine relativ zeitnahe Veröffentlichung der ASR A1.3 im Februar 2013 gelungen. Somit haben wir in Deutschland einheitliche Sicherheitszeichen in Norm und staatlichem Regelwerk.

Was hat sich geändert?

Alle Sicherheitszeichen der ASR A1.3 haben sich in ihrer Darstellung verändert, bei den meisten jedoch wird man den Unterschied nur bei genauer Betrachtung erkennen. Im Vorwort der Bekanntmachung der Technischen Regeln hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Sicherheitszeichen hingewiesen, die erheblich verändert worden sind. Alle Brandschutzzeichen z. B. haben das Flammensymbol als zeichenspezifische Determinante erhalten. Dies dient z. B. dazu, dass sich die Brandschutzzeichen (rot), wenn sie lang-nachleuchtend ausgerüstet werden, besser von den Erste-Hilfe Zeichen (grün) unterscheiden. Denn bei langnachleuchtenden Sicherheitszeichen ist bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Farbe der Sicherheitszeichen nicht mehr zu erkennen.

Besteht eine Umrüstverpflichtung

Eine Frage, die immer wieder auftaucht nach Veröffentlichung der Norm DIN EN ISO 7010 und der ASR A 1.3 ist die der Umrüstverpflichtung. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Aussage getroffen:

„Die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ in der Fassung Februar 2013 (inklusive der letzten Änderungen nach GMBI* 2017 Seite 398) enthält den aktuellen Stand der Technik zur Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Sicherheitszeichen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung einhält. Wendet der Arbeitsgeber die geänderten Sicherheitszeichen beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 (2007) weiterhin angewendet werden können.“

Sonderfall „Flucht- und Rettungsplan“

Eine weitere Änderung der ASR A1.3 ist die Anpassung des Flucht- und Rettungsplans an die Norm DIN ISO 23601. Die Darstellung der Beispiele in der Norm DIN ISO 23601 beinhaltet natürlich auch die neuen Sicherheitszeichen. Der Ersteller von solchen Plänen sollte unbedingt berücksichtigen, dass immer die Sicherheitszeichen auf den Flucht- und Rettungsplan gehören, die auch vor Ort angebracht sind. Das bedeutet z. B. dass wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt, dass die bereits vorhandenen Sicherheitszeichen weiterhin angewendet werden können, auch diese auf den Flucht- und Rettungsplänen zu finden sein müssen.

Brandschutzzeichen nach ASR A1.3

Gegenüberstellung der Sicherheitszeichen mit wesentlichen
Änderungen; Quelle: ASR A1.3 (2007) und ASR A1.3 (2013
und gemäß GMBI* 2017, S. 398) bzw. DIN 4844-2 (alt) und
DIN EN ISO 7010

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. DGUV)
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/fachbereich-aktuell/feuerwehren-hilfeleistungen-brandschutz/3704/fbfhb-007-brandschutzzeichen-die-neue-technische-regel-fuer-arbeitsstaetten-sicherheits-und-gesun?c=155

Kategorie: Brandschutz, Flucht- und Rettungspläne

Definition: Was ist ein Flucht- und Rettungsplan

Mai 8, 2020

Flucht- und Rettungspläne erklärt

Das grelle Heulen einer Sirene ertönt – Menschen laufen hastig die Gänge entlang… wo geht´s denn hier am schnellsten und sichersten nach draußen? Für diesen Notfall sind Fluchtpläne da. Ein Flucht- und Rettungsplan dient der vereinfachten Vermittlung von relevanten Flucht- und Rettungswegen in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden sowie in festgelegten baulichen Anlagen. Diese sind bewusst die Benutzung möglichst weniger Worte zur Verständigung beschränkt. Durch die auf das Wesentliche reduzierte Darstellung des Grundrisses ist es im Notfall schnell zu erkennen, wie das Objekt auf dem schnellsten und sichersten Weg verlassen werden kann.

Abbildung Flucht- und Rettungsplan nach DIN 23601
Abbildung Flucht- und Rettungsplan nach DIN 23601

Kategorie: Brandschutz, Flucht- und Rettungspläne

Rechtliche Grundlagen für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen

Mai 7, 2020

Flucht- und Rettungspläne sind ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsausstattung eines Gebäudes. Personen, die sich im Gebäude aufhalten, können in einer Gefahrensituation anhand dieser Pläne schnell erkennen, wo sie den rettenden Ausgang finden. Damit auch jeder diese versteht und wahrnimmt, müssen Verantwortliche bei der Erstellung bestimmte Vorgaben beachten.

Rechtliche Grundlagen für die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen

Auszug eines Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601
Auszug eines Flucht- und Rettungsplan

In erster Instanz fordert das Arbeitsschutzgesetz in § 10 Abs. 1, dass Arbeitgeber „entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten“ Maßnahmen ergreifen müssen, die „zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich“ sind.  Diese Forderung wird in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert, insbesondere in den Technischen Regeln ASR A1.3 „Sicherheits- und
Gesundheitskennzeichnung“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Die ASR A1.3 beinhaltet inzwischen auch die Anforderungen der DIN ISO 23061 „Sicherheitskennzeichnung Flucht- und Rettungspläne“, die im Jahr 2010 die DIN 4844-3 als Regelwerk für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen ersetzt hat.  
Hinweis: Die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans ist keine grundsätzliche Pflicht, die jeden Arbeitgeber und Unternehmer trifft. Vielmehr müssen Verantwortliche eigenverantwortlich handeln und mittels einer Gefährdungsbeurteilung Aspekte der Fluchtwegführung, Gefährdung und Rettungsmöglichkeiten kritisch betrachten. 

Kategorie: Brandschutz, Flucht- und Rettungspläne

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