Es gibt nicht die „Eine“ Vorschrift die regelt, dass Sie beispielsweise ab einer bestimmten Fläche Flucht- und Rettungspläne bereitstellen müssen. Hier ist Ihre Eigenverantwortung gefragt und damit eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung.
Eine Orientierung bietet die Arbeitsstättenverordnung. Sie fordert in § 4 das Auslegen oder Aushängen von einem Flucht- und Rettungsplan, „wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern“. Die gleichen Kriterien Lage, Ausdehnung, Benutzung nennt auch die DGUV-Regel 100-00.
Wann brauche ich einen Flucht- und Rettungsplan
Diese Kriterien bleiben jedoch vage. Nützlich können dagegen Beispiele aus der DGUV-Regel 100-001 sein. Demnach sind Flucht und Rettungspläne angebracht:
“ In Unternehmen, deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, ist ein
Quelle: DGUV-Regel 100-001
Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. Dazu gehören z.B. Unternehmen mit großer
räumlicher Ausdehnung oder mit weitläufigen Produktionsstätten, große Bürogebäude oder Gebäude mit unübersichtlichen Gängen, Treppen und Verkehrswegen, Unternehmen, in denen sich regelmäßig eine große Anzahl von Personen, Betriebsfremde oder Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten sowie Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, wie Raffinerien, Betriebe der chemischen Industrie und Laboratorien. Dazu zählen auch Schulen und Kindertageseinrichtungen mit Schul- und Kindergartenkindern „